SFDR 2.0: Was sich ändert und warum Sie jetzt handeln sollten

Die EU-Kommission hat Ende 2025 ihren lang erwarteten Reformvorschlag zur Sustainable Finance Disclosure Regulation (SFDR) vorgelegt. Für Fondsmanager und ihre Investoren bedeutet das: ein grundlegend neues Spielfeld mit mehr Klarheit, aber auch neuen Anforderungen.
Am 20. November 2025 veröffentlichte die Europäische Kommission ihren Vorschlag zur Überarbeitung der SFDR. Was zunächst als technische Anpassung galt, entpuppt sich bei näherer Betrachtung als struktureller Neustart des EU-Nachhaltigkeitsregimes für Finanzprodukte. Das bisherige System der Artikel 6, 8 und 9 wird vollständig abgelöst und ersetzt durch ein echtes Kategorisierungssystem mit materiellen Mindeststandards.
Dass Handlungsbedarf bestand, war lange klar. Seit 2021 haben sich Artikel 8 und 9 der SFDR faktisch zu Nachhaltigkeitslabels entwickelt, ohne dass hierfür einheitliche Kriterien bestanden. Greenwashing-Vorwürfe häuften sich. PAI-Offenlegungen wurden zum administrativen Kraftakt. Und Investoren fragten sich zu Recht: Was sagt mir ein „Artikel 8“-Fonds eigentlich wirklich?
Das neue Kategorisierungssystem
Kernstück der Reform ist die Einführung von drei Hauptkategorien sowie einer zusätzlichen Mischkategorie, jeweils verbunden mit verbindlichen Mindestinvestitionsquoten, Ausschlusslisten und klar definierten Anlagestrategien.
| Kategorie | Bezeichnung | Kernpflicht | PAI verpflichtend? |
| Art. 7 neu – Transition | Übergangskategorie | 70 % in Unternehmen auf glaubwürdigem Transitionspfad | Ja |
| Art. 8 neu – ESG Basics | ESG-Grundlage | 70 % mit systematischer ESG-Integration | Nein |
| Art. 9 neu – Sustainable | Nachhaltigkeitskategorie | 70 % mit messbarem Nachhaltigkeitsziel | Ja |
| Art. 9a neu – Mixed | Mischkategorie | Kombination verschiedener Strategien; relevant für Dachfonds | Je nach Unterkategorie |
Hinweis: Die 70-%-Schwelle gilt für Art. 7 und Art. 9 auch dann als erreicht, wenn mindestens 15 % der Investitionen Taxonomie-konform sind.
Was wird besser und was bleibt schwierig
Die Reform ist kein eindeutiger Gewinn für alle, aber sie bringt mehr Struktur in ein System, das durch seine eigene Unklarheit geschadet hat. Ein direkter Vergleich:
Chancen der Reform
- Keine PAI-Offenlegung mehr auf Unternehmensebene – erhebliche Entlastung für Fondsmanager
- Klarere Produktkategorien reduzieren Greenwashing-Risiko strukturell
- Höhere Investorenakzeptanz durch eindeutige Standards
- Schlankere Offenlegungstemplates (max. 2 Seiten)
- Impact Investing erhält erstmals regulatorische Anerkennung
- Mehr Flexibilität bei PAIs auf Produktebene
Herausforderungen & Risiken
- Höhere materielle Anforderungen für Art. 7 und Art. 9 neu
- Kein Opt-out bei PAIs für Transition- und Sustainable-Fonds mehr
- Gap-Analyse für bestehende Art. 8-Fonds zwingend erforderlich
- Detailregelungen (Level 2) noch ausstehend – Planungsunsicherheit bleibt
- Gefahr des Green Hushing nimmt zu
Einschätzung: Bisherige Art. 8-Fonds und der neue Art. 7 sind nicht direkt vergleichbar. Wer heute einen „light green“-Fonds betreibt, muss prüfen, welche neue Kategorie realistisch erreichbar ist. Das erfordert eine systematische Gap-Analyse.
Das Green-Hushing-Paradox
Die Reform löst ein Problem und schafft potenziell ein neues. Bisher haben viele Fondsmanager ihre ESG-Aktivitäten überkommuniziert, um die Artikel-8- oder Artikel-9-Kategorisierung zu erreichen oder zu rechtfertigen. Künftig droht das Gegenteil: Wer die strengeren Anforderungen von Art. 7 oder Art. 9 neu nicht erfüllen kann oder will, bleibt in der unkategorisierten Zone (Art. 6 neu) und darf Nachhaltigkeitsaussagen dann nur noch sehr eingeschränkt verwenden.
Die Konsequenz: Fondsmanager mit echten, aber nicht vollständig formalisierten ESG-Prozessen könnten bewusst auf eine Kategorisierung verzichten und ihre Nachhaltigkeitsaktivitäten nach außen hin schweigen lassen. Green Hushing, das Verschweigen von Nachhaltigkeitsfortschritten aus Regulierungsangst, war bislang vor allem ein Problem börsennotierter Unternehmen. Mit SFDR 2.0 könnte es den Fondsmarkt erreichen.
„Wer seine ESG-Prozesse nicht strukturiert, verliert nicht nur das Label, sondern die Möglichkeit, überhaupt darüber zu sprechen.“
Wann tritt die Reform in Kraft und was bedeutet das für Sie?
- November 2025
- Veröffentlichung des Kommissionsvorschlags – der Ausgangspunkt der Reform
- 2026 – 2027
- Trilog-Verhandlungen zwischen Kommission, Parlament und Rat. Grundarchitektur dürfte stabil bleiben, Details werden ausgehandelt (parallel: Erarbeitung der Level-2-Durchführungsmaßnahmen)
- Ca. 2027
- Voraussichtliches Inkrafttreten, gefolgt von einer Übergangsfrist von 18 Monaten
- Ende 2027 / Anfang 2028
- Realistischer Beginn der praktischen Anwendungspflicht für neue Fonds. Für geschlossene Bestandsfonds, die nicht mehr im Vertrieb sind, gelten Ausnahmen
Kritischer Hinweis: Fundraisings benötigen einen Vorlauf von mindestens 12 Monaten. Wer heute mit der Planung eines neuen Fonds beginnt, arbeitet bereits im Anwendungshorizont der neuen Regelungen. Die Frage ist nicht ob, sondern wann Sie sich mit SFDR 2.0 auseinandersetzen müssen.
Warum Sie jetzt handeln sollten
Die Versuchung ist verständlich: Solange die Trilog-Verhandlungen laufen und Level-2-Regeln noch fehlen, lässt sich das Thema vertagen. Diese Logik ist trügerisch, aus drei Gründen.
Erstens: Die Grundarchitektur der Reform steht. Ob Art. 7 „Transition“ oder Art. 8 „ESG Basics“, die Kategorisierungslogik, die 70-%-Schwelle und die verbindlichen Ausschlüsse sind gesetzt. Wer heute mit Investoren über eine neue Fondsstrategie verhandelt, sollte diese Eckpunkte bereits einplanen.
Zweitens: Datenprozesse brauchen Zeit. Wer PAIs künftig verpflichtend auf Produktebene ausweisen muss (Art. 7 und Art. 9 neu), benötigt die entsprechenden Datensysteme und Portfoliokennzahlen. Diese Infrastruktur entsteht nicht in wenigen Wochen.
Drittens: Investoren stellen die Fragen bereits jetzt. Institutionelle LPs orientieren sich an dem, was kommt, nicht nur an dem, was gilt. Wer in Investorengesprächen noch kein vorläufiges Mapping seiner Strategie auf die neuen Kategorien vorweisen kann, verliert Vertrauen.
Wo wir als Beratung besonders gefragt sind
Die Reform schafft präzise den Typus von Herausforderungen, bei denen strukturierte externe Begleitung den Unterschied macht: komplexe Anforderungen, unvollständige Detailregelung, kurze operative Vorlaufzeit und gleichzeitig erhebliche Investorenkommunikation.
Konkret unterstützen wir bei:
- Gap Analyse bestehender Fonds: ob und wie eine Umklassifizierung auf die neuen Kategorien sinnvoll ist
- Produktstrategie für neue Fonds: welche Kategorie zu Ihrer Investmentstrategie und Ihrer Investorenbasis passt
- LP Reporting und Investorenkommunikation: konkrete Antworten auf SFDR Fragen Ihrer Bestandsinvestoren
- Dokumentation und Offenlegungsprozesse: damit Ihre Systeme bereit sind, wenn die neuen Templates verpflichtend werden
Bereit für die SFDR 2.0?
Sprechen Sie mit uns über eine erste Einschätzung Ihrer Produktstrategien im Lichte der Reform. Kein langer Vorlauf nötig – ein offenes Gespräch genügt für den Anfang.

